Satzung des Vereins „Deutsche Gesellschaft für basisches Leben"
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29. August 2005 in der Fassung vom 16. April 2007.
§ 1 — Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für basisches Leben". Darunter versteht man die Ausrichtung auf die Zuführung und das Schützen lebenswichtiger Mineralstoffe im menschlichen Körper wie Kalzium, Magnesium, Kalium und Spurenelementen in einer Form, die der Körper auch verwerten kann, sowie die Reduzierung von Mineralstoff-Räubern.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Deutsche Gesellschaft für basisches Leben e. V.".
- Er hat seinen Sitz in Goldenbek.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 — Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein hat den Zweck, die methodische Anwendung der Heilpraxis sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der naturgemäßen und zugleich wissenschaftlich begründeten Medizin und Gesundheitserziehung zu fördern. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Organisation, Koordination und Information von Patienten-Selbsthilfegruppen ernährungsbedingter Krankheiten und Präventionsgruppen in Deutschland.
- Um den Satzungszweck zu erreichen, kann der Verein Tagungen und Vorträge veranstalten, Schriften und elektronische Medien publizieren, wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsvorhaben durchführen, Aus-, Fort- und Weiterbildung betreiben, Informationsdienste und Presseerklärungen herausgeben sowie Kontakte zwischen Institutionen und Einzelpersonen fördern.
§ 3 — Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein kann Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
§ 4 — Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Ordentliche Mitglieder müssen ein Jahr lang basisch nach den Richtlinien der Gesellschaft gelebt haben.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder mit Zweidrittelmehrheit ernennen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende.
- Der Ausschluss erfolgt bei schweren Verstößen gegen § 2 durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.
- Bei mehr als einjährigem Zahlungsrückstand kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen.
§ 5 — Beiträge
- Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Befreiungen in Ausnahmefällen sind möglich.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Spenden sind zulässig.
§ 6 — Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 — Mitgliederversammlung
- Mindestens jährliche Einberufung durch den Vorstand mit 30 Tagen Frist und Tagesordnung (schriftlich, Brief/Fax/E-Mail).
- Außerordentliche Einberufung auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
- Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen erfordern mindestens sieben Anwesende und Dreiviertelmehrheit. Stimmrechtsübertragung schriftlich möglich.
- Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Nichtmitglieder können nicht vertreten.
- Protokollierung der Beschlüsse, Unterzeichnung durch leitendes Vorstandsmitglied, Verteilung an Mitglieder.
- Jahreshaupt-Mitgliederversammlung nimmt Jahresbericht und Revisionsbericht entgegen.
- Beschluss des Vereinshaushalts.
- Entlastung des Vorstands.
- Anzeige von Satzungsänderungen und Auflösung beim Finanzamt.
§ 8 — Vorstand
- Drei Mitglieder: Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Schatzmeister(in).
- Wahl durch Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Geheime Abstimmung auf Wunsch eines Mitglieds.
- Alleinvertretungsberechtigung. Abweichende Regelungen im Finanzbereich über die Finanzordnung.
- Vorsitz führt laufende Geschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für Geschäftsführung angemessen vergütet werden.
- Buchführung durch Schatzmeister, Prüfung durch zwei Revisoren.
- Beschlussfähigkeit bei vollständiger Beteiligung. Nachwahl binnen acht Wochen bei vorzeitigem Ausscheiden. Einfache Mehrheit, bei Gleichstand Vorsitz-Stimme. Schriftliche Protokolle.
- Der Vorstand darf bei entgegenstehenden Eintragungs- oder Anerkennungshindernissen Satzungsänderungen eigenständig nach Beschluss der Mitgliederversammlung durchführen.
§ 9 — Revision
Wahl von zwei Revisoren durch die Mitgliederversammlung für Rechnungsprüfung und Überwachung der Vereinsbeschlüsse.
§ 10 — Auflösung
- Auflösung nur in einer Mitgliederversammlung mit Neunzehntelmehrheit der gültigen Stimmen.
- Liquidator ist der Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Vermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit an den EM-Oderbruch e. V. zur ausschließlichen Verwendung gemäß § 2 Abs. 2.
§ 11 — Inkrafttreten
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29. August 2005. Inkrafttreten mit Eintragung ins Vereinsregister. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.
Finanz- und Kassenordnung
Anlage zur Satzung des Vereins „Deutsche Gesellschaft für basisches Leben".
§ 1 — Formvorschriften
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ausgabenberechtigt sind grundsätzlich die Mitglieder des Vorstands. Für Ausgaben von mehr als 150 € ist die vorherige Zustimmung mit einfacher Mehrheit des Vorstandes erforderlich; bei Ausgaben über 2.000 € ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss notwendig. Zeichnungsberechtigt sind jeweils allein der/die Schatzmeister(in) und der/die Vorsitzende. Bei Ausgaben, welche die Liquidität auch nur vorübergehend gefährden, kommt dem/der Schatzmeister(in) ein Vetorecht zu. Der Vorstand ist auch nach dem Ausscheiden aus den Ämtern zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 2 — Haushaltsplan
Zu Beginn jedes Haushaltsjahres sind Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu veranschlagen und dem Vorjahresabschluss gegenüberzustellen. Klare sachliche Gliederung, vorsichtige Kalkulation. Schriftliche Erläuterung größerer oder außergewöhnlicher Posten. Vorlage durch Schatzmeister im Einvernehmen mit der 1. Vorsitzenden zur Beratung und Verabschiedung der Mitgliederversammlung.
§ 3 — Haushaltsabschluss
Zum Ende des Geschäftsjahres sind die Bücher abzuschließen. Ein Haushaltsabschluss stellt die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben den Ansätzen gegenüber. Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren. Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 — Rechnungsführung
- Der Schatzmeister führt die Finanzgeschäfte im Auftrag des Vorstandes. Konten bei Dritten lauten auf den Vereinsnamen.
- Der Schatzmeister muss den Vorstand regelmäßig informieren, den Kassenprüfern Auskunft erteilen, einen Rechenschaftsbericht zum Ende der Amtszeit ablegen und zum Jahresende eine Saldierung der Konten- und Kassenbestände sowie alle Unterlagen für die Überprüfung der Gemeinnützigkeit anfertigen.
§ 5 — Buchführung
Einnahmen und Ausgaben sind durch Originalbelege nachzuweisen. Gegenstand, Höhe, Absender und Empfänger müssen ersichtlich sein. Belege ohne offensichtlichen Zahlungsgrund sind schriftlich zu erläutern. Ersatzbelege nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Verantwortung des jeweiligen Amtsinhabers für die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Vorstand prüft sich regelmäßig von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung.
§ 6 — Rechte und Pflichten der Revisoren
Die beiden Revisoren prüfen die Kasse jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres. Protokollierung jeder Prüfung mit Vorlage an den Vorstand. Schriftlicher Prüfungsbericht an die Mitgliederversammlung. Auf Antrag der Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 7 — Änderung
Der Vorstand kann Änderungen dieser Finanzordnung beschließen; sie sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 8 — Inkrafttreten
Die Finanz- und Kassenordnung erlangt mit Inkrafttreten der Vereinssatzung Gültigkeit.
Impressum
Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV).
Diensteanbieter
TrägerDeutsche Gesellschaft für basisches Leben e. V.
SitzGoldenbek
RechtsformGemeinnütziger eingetragener Verein
Gegründet29. August 2005
VereinsregisterEintragung beim zuständigen Amtsgericht — Registernummer auf Anfrage
Vertretung
VorstandVorsitz · Stellvertretende(r) Vorsitz · Schatzmeister(in) — gemäß § 8 der Satzung
Kontakt
PostanschriftAuf Anfrage über die oben genannte E-Mail-Adresse
Redaktionell verantwortlich
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV ist der amtierende Vorstand der Deutschen Gesellschaft für basisches Leben e. V., erreichbar unter der oben genannten Anschrift und E-Mail-Adresse.
Verbraucherstreitbeilegung
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